Rechtliche Bestimmungen, die bei der Ahnenforschung in Schleswig-Holstein Anwendung finden:

Standesamt
Benutzung von Kirchenbüchern

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A. Standesamt

  1. Datenschutz
  2. Nach § 61 des Personenstandsgesetzes kann die Erteilung von Personenstandsurkunden bzw. von Auskünften aus dem Personenstandsbüchern nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag im Personenstandsbuch bezieht, von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen und von Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, wenn sie den Zweck angeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht darauf, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

    Ein rechtliches Interesse ist nur dann gegeben, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.

  3. Ahnenforschung
  4. Das Recht auf Ausstellung von Personenstandsurkunden bzw. Erteilung von Auskünften aus dem Personenstandsregister ist auf die Verwandten in gerader aufsteigender oder absteigender Linie beschränkt. Geschwister, Geschwisterkinder, Geschwister der Eltern oder Großeltern und noch entfernteren Verwandten des Betroffenen fallen nicht unter diesen Personenkreis und können allenfalls bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses eine Personenstandsurkunde erhalten.

    Benötigt ein Antragsteller dei Personenstandsurkunden bzw. Auskünfte nicht zur Geltendmachung von Rechten, sondern für private Forschungszwecke, so kann das rechtliche Interesse nicht aus Artikel 5 des Grundgesetzes hergeleitet werden; das Recht auf freie Forschung findet seine Grenzen an den Rechten Dritter.

    Nur mit entsprechender Vollmacht des Betroffenen oder seines Ehegatten bzw. seiner Vorfahren oder Abkömmlinge kann einem Antragsteller, der nicht zu diesem Personenkreis gehört, eine Urkunde ausgestellt oder eine Auskunft erteilt werden.

  5. Suchgebühr

Eine Suchgebühr wird erhoben für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder das Datum oder der Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können.

Je nach Aufwand: Gebühr = 30,- bis 100,- DM

Quelle: Informationsblatt eines Standesamtes

 

B. Kirchenbücher

1. Benutzung von Kirchenbüchern aus der Zeit vor 1876

Für die Zeit vor Inkrafttreten des Reichspersonenstandsgesetzes (1876) stehen Eintragungen in Kirchenbüchern über die Personenstandsfälle (Geburt, etc.) inländischen Personenstandsurkunden gleich. Dies hat zur Konsequenz, daß die kirchlichen Körperschaften verpflichtet sind über alle Eintragungen in Kirchenbüchern aus dieser Zeit in gleicher Weise Auskunft zu erteilen und Benutzung zu gewähren wie die Staatlichen Standesämter. Da die Standesämter sich dabei auf den § 61 PStG berufen, ist eine Auskunft oder Benutzung bei den kirchlichen Personenstandsdaten nur bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses möglich, oder wenn sich der Eintrag auf die einzelnen Personen, deren direkten Vorfahren bezieht.

Bei rechtlichem Interesse bzw. direkter Abstammung ist also die Pflicht zur Auskunftserteilung aus den Kirchenbüchern vor 1876 gegeben. Von entscheidender Bedeutung ist, daß Kirchenbücher ausschließlich personenbezogene Daten enthalten. Bei ihnen unterliegt die Herausgabe dem Daten - und Persönlichkeitsschutz. Der Staat hat im Personenstandsgesetz diesem Schutzgedanken Rechnung getragen.

Da die Kirche nur im Rahmen der für alle geltenden Rechte (Art. 137 ff Weimarer Reichsverfassung) ihre Selbständigkeit wahrnehmen darf, ist sie zur Beachtung dieser staatlichen Gesetze verpflichtet. § 11 ArchivG der Nordelbischen Kirche verlangt für die Gewährung einer Benutzung das Vorweisen eines berechtigten Interesses, das dann gegen etwaige schutzwürdige Belange Dritter abgewogen werden muß. Der Persönlichkeitsschutz, wie er in § 61 PStG zugrunde liegt, schränkt die Auslegung des berechtigten Interesses ein. Die Auslegung des $ 11 ArchivG hat konsequenterweise in einem engen Rahmen zu erfolgen.

Das bedeutet konkret für die Benutzung:

bei Forschungsvorhaben muß ein konkretes Projekt nachgewiesen werden, das einen wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Wert hat
bei genealogischen Vorhaben ist ein konkretes eigenes Interesse (z.B. die Erstellung einer Familienchronik) nachzuweisen.

Auf jeden Fall muß der zu erwartende Nutzen für die Allgemeinheit größer sein als eine mögliche Verletzung eines Persönlichkeitsrechtes bei Benutzung der Kirchenbücher.

2. Benutzung von Kirchenbüchern aus der Zeit nach 1876

Mit dem Reichspersonenstandsgesetz erlischt ab dem 1.Januar 1876 die Bedeutung des Kirchenbuchs als amtliches Register der Personenstandsfälle. Die Eintragungen in den Kirchenbüchern beurkunden ab dem Zeitpunkt nur noch die geistlichen Amtshandlungen; folglich können auch nur darüber Urkunden ausgestellt werden. Für die Beurkundung der Personenstandsfälle sind allein die Standesämter zuständig, die diese auch gemäß § 61 Personenstandsgesetz durchführen (vgl. dazu § 7 (2) BenutzungsO).

Eine Benutzung ist also nur dann statthaft, wenn sich die Anfrage auf die geistliche Handlung bezieht. Zusätzlich müssen analog zur Benutzung von Kirchenbüchern vor 1876 verschiedene Kriterien erfüllt sein:

der Eintrag bezieht sich auf die Person, deren Ehegatte oder Vorfahre (§ 9 (1) ArchivG) - oder
die Person kann ein rechtliches Interesse hinsichtlich einer Eintragung geltend machen - oder
die Benutzung dient einem konkreten wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Projekt

Da die genealogische Forschung ausschließlich ihr Interesse an den Personenstandseintragungen und nicht an den geistlichen Amtshandlungen wahrnimmt, ist die Benutzung der Kirchenbücher nach 1876 für dieses Vorhaben nicht zugelassen (Ausnahme: die Standesamtsunterlagen sind nachweislich verschollen oder vernichtet).

Quelle: Informationsheft des Nordelbischen Kirchenarchives, 4. Auflage vom Oktober 1999, Seite 11, 12 und 13 .

 

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Erstellt durch: Hans Peter Voss am 10.März 2000